Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 138i

§ 138i – Information der Landesfinanzbehörden

Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.

Kurz erklärt

  • Das Bundeszentralamt für Steuern erhält Informationen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen.
  • Diese Informationen betreffen Steuern, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden.
  • Das Bundeszentralamt informiert die zuständigen Finanzbehörden der Länder automatisiert.
  • Bei der Mitteilung werden die Registriernummer und die Offenlegungsnummer angegeben.
  • Die Informationen stammen aus den §§ 138f bis 138h des deutschen Steuerrechts.